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Apothekerinnen und Apotheker

Apothekerinnen und Apotheker sind Experten für Arzneimittel. Sie absolvieren eine fünfjährige Ausbildung, die sich in vier Jahre Universitätsstudium (Pharmazie) und ein Jahr praktische Ausbildung gliedert. Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung Apothekerin oder Apotheker und zur Ausübung des Apothekerberufs ist die Erteilung der Approbation.

Um Pharmazie studieren zu können, muss man eine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) nachweisen. Aber auch Nicht-Abiturienten können unter bestimmten Voraussetzungen Pharmazie studieren. Die Studienplätze für Pharmazie werden über die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben. Einige Universitäten nutzen auch die Möglichkeit, Studienplätze nach eigenen Maßstäben zu vergeben.

Sie sind Apotheker:in mit Berufsabschluss eines EU-Vertragsstaates?

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To all Pharmacists qualified outside Germany

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Berufsbild

Apothekerinnen und Apotheker sind berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Sie dienen damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes (§ 1 Bundes-Apothekerordnung). Ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Information und Beratung über Arzneimittel, die Beratung in der Gesundheitsförderung, die Entwicklung, Herstellung, Qualitätssicherung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Risikoerfassung von Arzneimitteln und die Suche nach neuen Wirkstoffen und Darreichungsformen.

Bei der Erfüllung dieses Auftrages tragen Apothekerinnen und Apotheker eine hohe Verantwortung und sind zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Bei der Ausübung ihres Berufes unterliegen sie der Berufsordnung der Apothekerkammer und der besonderen Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe.

Tätigkeitsbereiche

Apothekerinnen und Apotheker üben ihren Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere

  • in öffentlichen Apotheken,
  • in Krankenhäusern,
  • in der pharmazeutischen Industrie,
  • in Prüfinstitutionen,
  • bei der Bundeswehr,
  • in der öffentlichen Gesundheitsverwaltung, z. B. bei Behörden, Institutionen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • an Universitäten und außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen,
  • an Berufsfachschulen, Berufsschulen und Bildungseinrichtungen, in denen pharmazeutische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden.

Apothekerinnen und Apotheker arbeiten aber auch in vielen anderen Bereichen der Gesundheitswirtschaft, z. B. im pharmazeutischen Großhandel, bei Verbänden, Krankenkassen, pharmazeutischen Hilfsorganisationen und Fachmedien.

Weitere Informationen zum Berufsbild Apothekerin und Apotheker finden Sie auf der Webseite der ABDA.

 

Im Ausland qualifiziert – in Deutschland arbeiten

Wer uneingeschränkt als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland arbeiten möchte, benötigt die Approbation. Die zuständige Stelle für die Erteilung der Approbation in Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo). Die Approbation wird erteilt, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss dem deutschen Abschluss gleichwertig ist und Kenntnisse der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Fachsprache nachgewiesen werden. Wird der Ausbildungsstand als nicht gleichwertig befunden, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Kenntnisprüfung ähnlich dem Dritten Staatsexamen ablegen.

Für in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene Berufsabschlüsse gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung (stichtagsabhängig) nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Abschluss wird in diesen Fällen ohne individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die Approbation wird erteilt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (persönliche Integrität, gesundheitliche Eignung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache). Alle übrigen Fälle bedürfen einer individuellen Beratung durch das LAGeSo. Die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in der Regel in einer Fachspracheprüfung nachgewiesen werden. Weitere Informationen sowie eine Checkliste finden Sie hier.

Bei einer außerhalb der EU-Vertragsstaaten (Drittstaaten) abgeschlossenen Ausbildung prüft die Behörde, ob der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall, weil es Defizite bei den Kenntnissen in der pharmazeutischen Praxis und den speziellen Rechtsgebieten für Apotheker gibt. Deshalb ist zusätzlich zur Fachspracheprüfung eine Kenntnisprüfung abzulegen, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Weitere Informationen zur Kenntnisprüfung sowie eine Checkliste finden Sie hier.

Ohne Feststellung der Gleichwertigkeit, d.h. ohne Ablegen der Kenntnisprüfung kann ein/e Apotheker:in aus einem Drittstaat gemäß §11 Bundes-Apothekerordnung zunächst eine auf zwei Jahre befristete Berufserlaubnis erhalten. Bei der Erteilung der Berufserlaubnis wird lediglich geprüft, ob die/der Antragsteller:in eine Ausbildung als Apotheker:in, die mit der hiesigen Ausbildung vergleichbar ist, abgeschlossen hat. Die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in der Regel in einer Fachspracheprüfung nachgewiesen werden. Die Berufserlaubnis erlaubt die Ausübung des Apothekerberufes im Angestelltenverhältnis unter Aufsicht einer approbierten Apothekerin oder eines Apothekers.

Mit der Berufserlaubnis kommt die ausländische Apothekerin oder der ausländische Apotheker aus einem Drittstaat also einfacher in den Beruf und kann damit das deutsche System sowohl fachlich als auch rechtlich erlernen und sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten.

Informationen zur Berufserlaubnis sowie eine Checkliste finden Sie hier.

If you hold a foreign professional qualification as a pharmacist and wish to work in that profession in Germany, you need official, state-issued accreditation.

The authority in charge of recognition of your professional qualification in Berlin is: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Further information on the recognition procedure in 11 different languages you find here.